|
Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den
kaufmännischen Geschäftsverkehr sowie für den Verkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen..
Der Lieferer liefert ausschließlich unter Zugrundelegung seiner
Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Auch die Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch gilt in keinem Fall als
Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Bestellers.
Angebot, Umfang der Lieferung
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie die Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im
Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
Verzug
Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Jahreszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Hat der
Besteller auch nach Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung den bestellten Liefergegenstand nicht abgenommen, so kann der Lieferer Abstand vom Vertrag nehmen und Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Wenn dem Besteller wegen einer
Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 0.5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Wird der Versand auf Wunsch des
Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0.5 % des Rechnungsbetrages, für jeden
Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch
den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn
sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7.0 entgegenzunehmen..
Teillieferungen sind zulässig.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch
Saldo-)Forderungen und Eventualverbindlichkeiten, die dem Lieferer gegen den Besteller jetzt und künftig zustehen, werden hiermit folgende Sicherheiten gewährt:
Der Liefergegenstand bleibt bis zur Begleichung sämtlicher
Verbindlichkeiten des Bestellers aus dem Geschäftsverkehr mit dem Lieferer Eigentum des Lieferers.
Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
weiterzuveräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist oder aus sonstigen Gründen nicht an den Lieferer abgetreten werden kann; die Berechtigung zur Weiterveräußerung
entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
Die ihm aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder aus einer wirtschaftlich ähnlichen Verfügung zustehende Forderung tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferer zu
dessen Sicherung ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob über die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verfügt wurde.
Bis zu einem Widerruf durch den Lieferer ist der Besteller zur Einziehung abgetretener
Forderungen berechtigt, er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist.
Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf des Lieferers,
wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird. Auf Verlangen des
Lieferers hat der Besteller dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Der Besteller darf
den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der
Besteller.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt eine Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie eine Verbindung mit anderen Gegenständen für den Lieferer, ohne diesen jedoch zu verpflichten und ohne dass das
Eigentum des Lieferers untergeht.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Besteller gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen
Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die
oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird. Entsprechendes gilt bei Vermietung oder einer wirtschaftlich ähnlichen Verfügung.
Der
Lieferer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten so weit freizugeben, als dieselben den Wert der zu sichernden Forderungen des Lieferers um 20 % übersteigen.
Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich durchzuführen. Als ordnungsgemäß
gilt der Zustand nur, wenn der Liefergegenstand in der vom Lieferer gelieferten Ausstattung erhalten wird. Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Der
Lieferer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers, den wieder in Besitz genommenen Liefergegenstand nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist im freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten.
Auf Verlangen des Bestellers, das nur unverzüglich nach Rücknahme des Liefergegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Bestellers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Der Lieferer
ist gegebenenfalls verpflichtet, das Fahrzeug zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös ist dem Besteller auf seine Schuld anzurechnen. Ein eventueller Überschuss steht ihm zu.
Macht der
Lieferer seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, so kann der Besteller sich nicht darauf berufen, dass der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand der Aufrechterhaltung seines Gewerbes dient.
Haftung für Mängel der Lieferung
Es gelten §§ 377, 378 HGB.
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche
unbeschadet Abschnitt 10.4 wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme
infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne
Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer
des Fremderzeugnisses zustehen.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers
zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der
Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die
Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die
angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller
die Kosten.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die
Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8.0 und 10.0 entsprechend.
Im Übrigen kann der Besteller
Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer, egal aus welchem Rechtsgrund, nur bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen, soweit nicht Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz gegeben sind.
Soweit die
Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung
entsprechend mindern.
Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 5.0 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er
nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines
von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung
durch den Lieferer.
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weiter gehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schaden irgendwelcher Art, und
zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 5.0 der
Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der
Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit
dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Anwendbares Recht
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung,
wobei die Internationalen Kaufrechte ausgeschlossen werden.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Bad Waldsee vereinbart.
Vertragssprache
Bei Unklarheiten in Bezug auf die Übersetzung,
bei Auslegungsfragen oder bei sonstigen Zweifelsfällen gilt die deutsche Fassung unserer Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei
rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern dieser Geschäftsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmungen entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des
Vertrages auszufüllen.
|
|